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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. AGENDA Immobilien & Sachverständigen UG (haftungsbeschränkt) kurz AGENDA Immobilien- für das Maklergeschäft

 

  • 1 Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“) sowie der AGENDA Immobilien (nachfolgend „Makler“ oder „Auftragnehmer“). Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch für Interessenten, soweit sie im Rahmen von Wohnungsvermittlung nach Vereinbarung Leistungen der AGENDA Immobilien (insbesondere die Organisation und Durchführung von Besichtigungsterminen) in Anspruch nehmen.

(2) Auftraggeber können sowohl der Anbieter einer Immobilie (bspw. Verkäufer, Vermieter, Verpächter) als auch der Interessent an einer Immobilie (bspw. Käufer, Mieter, Pächter) sein.

(3) Soweit von einem Hauptvertrag die Rede ist, ist damit ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint. Maklervertrag ist hingegen der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossene Vertrag über eine Vermittlung oder einen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages.

 

  • 2 Vertragsschluss

(1) Für das Zustandekommen eines Maklervertrages ist die Schriftform grundsätzlich nicht erforderlich, sondern er kann auch mündlich oder konkludent geschlossen werden. Ein Angebot des Auftraggebers liegt danach vor, wenn der Auftraggeber Nachweis- oder Vermittlungstätigkeiten in Anspruch nimmt, z. B. indem er ein Exposé anfordert. Dieses Angebot kann vom Auftragnehmer entweder durch ausdrückliche Erklärung oder durch Ausführung der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeiten angenommen werden.

(2) Dies gilt nicht für Maklerverträge nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz sowie Maklerverträge zum Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus (§ 656a BGB). Ein solcher Maklervertrag kommt durch eine Vereinbarung in Textform oder dadurch zustande, dass der Auftraggeber die Inanspruchnahme der Maklertätigkeit in Textform bestätigt.

 

  • 3 Vertragsgegenstand - Haftungsausschluss für Eigentümerangaben

(1) Vertragsgegenstand ist der Nachweis oder die Vermittlung einer Immobilie zum Kauf, zur Miete oder zur Pacht.

(2) Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Eigentümer, Verkäufer, Vermieter oder Verpächter bzw. von einem von diesem beauftragten Dritten stammen und vom Auftragnehmer auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Alle Angaben zum Nachweis des Objekts und zu dessen Beschreibung sind daher freibleibend und unverbindlich. Es ist Sache des Auftraggebers, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Auftragnehmer steht nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit sowie Aktualität dieser Informationen ein und übernimmt hierfür keinerlei Haftung, es sei denn, dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die weitergegebenen Objektinformationen unrichtig, unplausibel oder bedenklich sind. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer für die weitergegebenen Objektinformationen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 und 2 beschränkt.

 

  • 4 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch für den Vertragspartner des Auftraggebers provisionspflichtig tätig zu werden, d.h. er darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden. Zwischenverkauf / -vermietung / -verpachtung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Hiervon ausgenommen ist die Vermittlung von Wohnraum i. S. d. § 1 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG). Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages über Wohnraum darf der Auftragnehmer nur entweder für den Vermieter oder nur für den Mieter provisionspflichtig tätig sein.

(2) Der Auftragnehmer legt eine etwaige Doppeltätigkeit beiden Seiten offen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

(3) Der Auftragnehmer hat den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Er hat den Auftraggeber über den jeweiligen Stand seiner Bemühungen zu unterrichten.

(4) Alle Tatsachen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangen, hat er vertraulich zu behandeln.

 

  • 5 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere, falls der Auftragnehmer nicht weiter tätig zu werden braucht.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abschluss des Hauptvertrages beim Auftragnehmer rückzufragen, ob dieser den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, so hat er den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass er von der Maklertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt habe. In diesem Fall bleibt dem Auftragnehmer der Beweis vorbehalten, dass seine Tätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrages gleichwohl zumindest mitursächlich war.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich vom Zustandekommen des Hauptvertrages zu benachrichtigen und ihm auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Hauptvertrages zu übermitteln.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Vertrages erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben. Gibt der Auftraggeber vertrauliche Angebotsdaten, insbesondere über ihm angebotene Kaufobjekte oder über Verkaufsinteressenten oder Exposés an Dritte weiter, so verstößt er gegen seine Vertragspflichten. Kommt es auf Grund der Weitergabe zu einem Abschluss des Hauptvertrages, ist der Auftraggeber in Höhe der vereinbarten Provision pauschal schadensersatzpflichtig, wenn er nicht den Nachweis erbringt, dass kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Immobilienmakler sind nach dem Geldwäschegesetz dazu verpflichtet, bei Kaufgeschäften eine Geldwäscheprüfung vorzunehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

  • 6 Rechte und Pflichten des Interessenten

(1) Vereinbarte Besichtigungstermine sind einzuhalten. Sollte ein vereinbarter Besichtigungstermin nicht eingehalten werden können, ist dieser rechtzeitig, mindestens jedoch am Vortag abzusagen.

(2) Die dem Auftragnehmer durch nicht eingehaltene und nicht abgesagte Besichtigungstermine entstandenen Kosten, mindestens aber 100 EUR werden dem Interessenten zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.

 

  • 7 Preise / Provision

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, an den Auftragnehmer eine Provision zu zahlen. Die Art und Höhe des Provisionsanspruchs ergeben sich für

- den Anbieter einer Immobilie aus dem Maklervertrag;

- den Nachfrager einer Immobilie aus dem Exposé.

(2) Der Provisionsanspruch des Auftragnehmers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird. Ebenso berührt die nachträgliche Minderung des Kaufpreises oder Mietzinses den Provisionsanspruch des Auftragnehmers nicht.

(3) Der Provisionsanspruch des Auftragnehmers ist fällig mit Abschluss des voll wirksamen Hauptvertrages mit dem von dem Auftragnehmer nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Hauptvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrags, aber aufgrund der Tätigkeit des Auftragnehmers zustande kommt.

(4) Als provisionsbegründender Hauptvertrag gelten auch der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils an dem Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und Ähnlichem sowie die Übertragung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem im Maklervertrag genannten Zweck wirtschaftlich entspricht oder mit diesem inhaltlich gleichwertig ist.

(5) Ist der Auftraggeber Wohnungssuchender i. S. d. § 2 Abs. 1a WoVermRG entsteht der Provisionsanspruch nur, wenn der Auftragnehmer ausschließlich wegen des Maklervertrags mit dem Auftraggeber vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten.

 

  • 8 Aufwendungsersatz

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Exposés, sonstige Prospekte, Inserate, Einstellung im Internet, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen, Fahrtkosten, Kosten eines Sachverständigen, Hinweisschilder sowie sonstige aufgewandte Mittel) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zustande kommt sowie in den Fällen, in denen der Makler diesen Maklervertrag aus wichtigem Grund kündigen konnte. In Abweichung hiervon sind Aufwendungen bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nur dann erstattungsfähig, wenn die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete übersteigen oder der Mietvertrag nicht zustande kommt.

 

  • 9 Vertragsdauer - Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit beträgt, sofern nicht anders in Textform vereinbart, 6 Monate und beginnt erst nach Durchführung aller zur Vermarktung notwendigen Vorbereitungsarbeiten (Erstellung der Bilder, Aufbereitung der Grundrisse, Behördengänge, etc.). Ist der Auftraggeber jedoch auf der Suche nach einer Immobilie, beginnt die Laufzeit mit Zustandekommen des Vertrages.

(2) Der Makleralleinauftrag verlängert sich um jeweils drei Monate, falls er nicht einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Jede Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

  • 10 Haftungsbeschränkungen

(1) Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenfalls unbeschränkt haftet er bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Verstoß gegen ausdrücklich und in Textform vereinbarte Garantieversprechen und im Hinblick auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.

(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Nachforschungen über die Bonität der vermittelten Vertragspartei anzustellen. Der Auftragnehmer haftet für die Bonität der vermittelten Vertragspartei, wenn ihm Umstände über deren finanzielle Situation bekannt sind, welche die Durchführung des Hauptvertrages gefährden, und er den Auftraggeber über diese Umstände nicht aufklärt. Diese Haftung ist nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 beschränkt.

(4) Eine vom Auftragnehmer vorgenommene Wertermittlung ist keine gutachterliche Ermittlung des Verkehrswertes der Immobilie, sondern eine Schätzung des am wahrscheinlichsten zu erzielenden Kaufpreises, wenn die Immobilie in einem durchschnittlichen Zustand am Wertermittlungsstichtag nach einem angemessenen Vermarktungszeitraum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft würde. Die Schätzung basiert auf den dem Auftragnehmer im Moment der Bewertung zur Verfügung stehenden Objektinformationen, Vergleichskaufpreisen sowie Angebotspreisen für vergleichbare Immobilien in der Region. Der Auftragnehmer nimmt die Schätzung ausschließlich auf der Basis von Angaben des Auftraggebers und ihm von Dritten zur Verfügung gestellten Daten vor. Er ist nicht verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber und Dritten zur Verfügung gestellten Daten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, und haftet deshalb im Falle der Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Daten nur, wenn ihm, seinem Repräsentanten oder seinem Erfüllungsgehilfen die Unrichtigkeit der Daten im Zeitpunkt der Vornahme der Leistungshandlung bekannt war. Wenn die Vertragsparteien einen gesonderten Vertrag über die Errichtung eines Verkehrswertgutachtens abgeschlossen haben, richtet sich die Haftung nach den Regelungen in diesem Vertrag.

(5) Besichtigungen von Immobilien, Grundstücken etc. erfolgen auf eigene Gefahr. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für zu besichtigende Grundstücke oder zu besichtigende Gebäude.

(6) Der Auftraggeber des zu vermittelnden Grundstücks und/oder Gebäudes klärt den Auftragnehmer umfassend über alle Gefahrenquellen auf, die aus dem zu besichtigenden Gebäude und Grundstück herrühren. Der Auftraggeber sorgt dafür, potentielle Gefahrenquellen zu sichern.

 

  • 11 Datenschutz - Widerrufsrecht - Verbraucherschlichtung

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogenen Daten des Auftraggebers bzw. etwaig vorhandener Mitarbeiter ausschließlich im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlamentes und Rates vom 7. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich zu Zwecken der Durchführung des Vertrages verarbeitet. Soweit es sich bei dem Auftraggeber über einen Gewerbetreibenden mit Mitarbeitern handelt, gilt: Der Auftraggeber verpflichtet sich, seinen Mitarbeitern die notwendigen Informationen des Auftragnehmers gemäß Art. 13 und 14 DSGVO innerhalb eines Monats aber noch vor der ersten Mitteilung des Auftragnehmers an den Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen des Auftragnehmers finden sich in den „Hinweisen zur Verarbeitung personenbezogener Daten“.

(2) Sollte der Auftraggeber Verbraucher sein, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das im Anschluss an diese AGB belehrt wird.

(3) Der Auftragnehmer nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gem. § 36 VSBG teil.

 

  • 12 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart. Dies gilt nur bei Verträgen zwischen Kaufleuten.

 

  • 13 Verbindlichkeit des Vertrages - Salvatorische Klausel

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.